Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Haben Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße in der Classik Hotel Collection GmbH erlangt? Mit einer Meldung an die interne Meldestelle leisten Sie einen Beitrag zur Vermeidung und Aufdeckung von Missständen. Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vor Benachteiligungen zu schützen, ihnen Rechtssicherheit zu geben und die Identität zu schützen.
Verstöße mit hohem Risiko für das Unternehmen, seine Beschäftigten und andere Personen, die einer Meldung bedürfen, sind insbesondere:
· Korruptions-, Kartellrechts- und Geldwäschedelikte
· Diebstahls-, Untreue- und Bereicherungsdelikte von erheblichem Umfang oder Wert (über 100.000 Euro)
· schwere Verletzungen der körperlichen und psychischen Unversehrtheit
· Fälle von sexueller Belästigung, Diskriminierung, Rassismus
· strafrechtlich relevante Verletzungen des Datenschutzes
· Rechnungslegungs- und Buchführungsverstöße mit erheblicher Auswirkung, die extern erkennbar sind
· schwere Verstöße im Zusammenhang mit technischen Spezifikationen und/ oder technischer Sicherheit
· Verletzung von Menschenrechten (z. B. die Verletzung der Prinzipien des UN Global Compact)
· Verletzungen im Zusammenhang mit Umweltvorschriften und/oder Nichteinhaltung von produktbezogenen Umweltvorschriften
· Exportkontrollverletzungen, Verletzung von Sanktionen
· schwere Verletzungen der Integrität des Hinweisgebersystems, z. B. schwerer Verstoß gegen die Anonymität der Hinweisgeber, schwerer Verstoß gegen die Meldepflicht
· andere hohe Risiken, z. B. Regelverstöße mit hohem Schaden (über 100.000 Euro) für das Unternehmen
· Regelverstöße, die wahrscheinlich dem Ruf des Unternehmens schwerwiegend schaden können
IHRE MELDUNG
Ihre Meldung wird unter Wahrung der Vertraulichkeit bearbeitet. Die von Ihnen gemeldeten Informationen können die Einleitung interner Untersuchungsverfahren nach sich ziehen. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen können wir gehalten sein, Ihre Identität anderen Behörden mitzuteilen. Dies kann Verlangen der Strafverfolgungsbehörden in Strafverfahren, Anordnungen in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren, sowie gerichtliche Entscheidungen betreffen.
Wenn Sie Ihre Meldung anonym abgeben und keine Kontaktmöglichkeit angeben, haben wir im weiteren Verfahren keine Möglichkeit, Sie bei etwaigen Rückfragen zu kontaktieren und Sie ggf. über das Ergebnis unserer Prüfung in Kenntnis zu setzen.
Bitte beachten Sie, dass die Dokumentation Ihrer Meldung in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht wird. Nach diesem Zeitpunkt stehen Unterlagen aus dem Verfahren nicht mehr zu Beweiszwecken zur Verfügung.
Bitte beachten Sie auch, dass der Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes beispielsweise gegen Repressalien wegen einer Meldung nur dann gilt, wenn Sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass die von Ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Vorsätzlich falsche Angaben können darüber hinaus strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Es müssen Ihnen also tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Annahme des Verstoßes vorliegen, beispielsweise, weil Sie den Verstoß selbst wahrgenommen haben oder verlässliche Erkundigungen eingeholt haben. Reine Spekulationen sind nicht vom Hinweisgeberschutz umfasst. Benennen Sie deshalb nach Möglichkeit alle Ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel (z.B. Zeugen, Urkunden, sonstige Unterlagen, Fotodateien o.ä.).
Soweit Ihnen solche Beweismittel als elektronische Datei zur Verfügung stehen, haben Sie die Möglichkeit, diese bei Abgabe Ihrer Meldung hochzuladen.